(1) Auf Antrag des Musterklägers ordnet das Oberlandesgericht an, dass ein Musterbeklagter oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Beweisführung des Musterklägers erforderlich sind, wenn der Musterkläger
- 1. glaubhaft macht, einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch zu haben, und
- 2. die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.