(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
- 2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
- 3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
- 4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.