(3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle des elektronischen Wertpapiers der elektronische Anteilschein tritt,
- 2. an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
- 3. an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.