(1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von inländischen OGAW sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
- 1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt haben und
- 2. der Bundesanstalt ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung mit den Anhängen III und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und Bescheinigungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 übermittelt haben.
Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten EU-OGAW im Inland zu vertreiben, ohne eine inländische Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs über diesen Vertrieb hinaus weitere Tätigkeiten zu erbringen, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 293, 294, 295a, 295b, 297, 298, 301 bis 306a sowie 309 bis 311. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.