(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
- 1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
- 2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,
- 3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
- 4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
- a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
- b) die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,
um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen,
- 5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
- 6. müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und
- 7. dürfen nur AIF in der Rechtsform
- a) einer juristischen Person oder
- b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und
bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten.
Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 112, 114 bis 118 und 120 bis 123 entsprechend. Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 124 bis 127 und 129 bis 138 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 146 und 148 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 149 bis 152 und 155 bis 161 entsprechend.