(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den Absätzen 2 und 6 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Anzeigen und einzureichenden Unterlagen,
- 2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und
- 3. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität.
Das Bundesministerium der Finanzen wird weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen erlassen werden für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf dieses öffentliche Register und über die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit und Aktualität des öffentlichen Registers. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.