(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an:
- 1. Eingang der Anzeige,
- 2. Genehmigung der Anlagebedingungen und
- 3. Genehmigung der Verwahrstelle.
Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.