(1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW folgende Unterlagen an die Bundesanstalt übermittelt haben:
- 1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910,
- 2. die Bescheinigung gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 darüber, dass es sich um einen EU-OGAW handelt,
- 3. die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-OGAW, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG und
- 4. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.
Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über diese Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910.