(2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
- 1. eine Vermögensaufstellung,
- 2. eine Aufwands- und Ertragsrechnung,
- 3. einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und
- 4. die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h genannten Angaben.
§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.