(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- 1. in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f und h handelt, und
- 2. Kryptowerte
nur jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. § 282 Absatz 3 gilt entsprechend.