(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten geschlossenen Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:
- 1. der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds,
- 2. der Bundesanstalt,
- 3. der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds und
- 4. dem Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds.