(4a) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen auf Initiative eines Dritten oder beabsichtigt sie dies, so
- 1. legt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 4 vor,
- 2. legt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 vor.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des Investmentvermögens und seiner Anleger nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fälle, in denen das Investmentvermögen den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1 bestellt.