(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass
- 1. der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und
- 2. nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind.