(2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1. an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten,
- 2. an die Stelle des Schuldners die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft tritt und
- 3. an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung tritt.
Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.