Alle Vorschriften: KAGB
§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
§ 243 Risikomischung
§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Lege Lata
§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Lege Lata
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