(2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Investmentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 162 folgende Angaben enthalten:
- 1. die Arten der Edelmetalle, Derivate, Darlehensforderungen und Kryptowerte, die für das Sonstige Investmentvermögen erworben werden dürfen;
- 2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;
- 3. den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
- 3a. ob und in welchem Umfang Kredite für das Sonstige Investmentvermögen vergeben werden dürfen;
- 4. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.