(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Sonstiges Investmentvermögen nur investieren in
- 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ist,
- 2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 sowie an entsprechenden EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF,
- 3. Edelmetalle,
- 4. Kredite und unverbriefte Darlehensforderungen,
- 5. Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.