(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nur bis zu 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angelegt werden, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt. Die Emittentengrenze von 40 Prozent gilt nicht für
- 1. Einlagen bei Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
- 2. Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, mit Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.