(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:
- 1. der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds,
- 2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds,
- 3. der Verwahrstelle des Feederfonds und
- 4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds.