(1) Zeugen erhalten als Entschädigung
- 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
- 2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
- 3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
- 4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
- 5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
- 6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.