(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
- 1. der Kunst,
- 2. der Literatur,
- 3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
- 4. der Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten,
- 5. der Träger der freien Jugendhilfe,
- 6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- 7. der Lehrerschaft und
- 8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.