(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er
- 1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
- 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.