(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
- 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
- 3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
- 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.