Alle Vorschriften: IRG
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen
§ 96a Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
Lege Lata
§ 96a Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
Lege Lata
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