(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,
- 1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
- 2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde.