(3) Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn
- 1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung und gemäß § 90l Absatz 1 unzulässig ist, die Vollstreckung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Auflagen und Weisungen an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder
- 2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 90l Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 fehlerfrei ausgeübt hat.