(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
- 1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,
- 2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,
- 3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder
- 4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.