(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung
- 1. eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit,
- 2. der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens,
- 3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder
- 4. eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die Einziehung sowie Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) vollstreckbar sind.