(2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Absatz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
- 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person,
- 2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person,
- 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- 4. zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder
- 5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Nummer 4 genannten Zwecken.