(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,
- 1. dass Akten, die vor dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden und
- 2. dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt werden.