(3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn
- 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts mit Freiheitsstrafe bedroht wäre und
- 2. wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat
- a) im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
- b) im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten vorliegen.