(1) Die Kommission betreibt ein Portal als zentrale Zugangsstelle für Informationen über die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste (im Folgenden Portal für ein interoperables Europa). Das Portal für ein interoperables Europa muss für alle Bürgerinnen und Bürger, auch für Menschen mit Behinderungen, unentgeltlich elektronisch zugänglich sein. Das Portal für ein interoperables Europa muss zumindest folgende Funktionen aufweisen:
- a. Gewährung des Zugangs zu Lösungen für ein interoperables Europa, auf benutzerfreundliche Weise und zumindest nach Mitgliedstaat und öffentlichen Diensten abfragbar;
- b. b)Gewährung des Zugangs zu anderen Interoperabilitätslösungen als Lösungen für ein interoperables Europa, wie etwa solchen, die
- i) nach Artikel 4 Absatz 3 weitergegeben werden,
- ii) in anderen Politikbereichen der Union vorgesehen sind,
- iii) auf anderen Portalen, in anderen Katalogen oder Registern, die mit dem Portal für ein interoperables Europa verbunden sind, veröffentlicht sind;
- c. Gewährung des Zugangs zu technischen IKT-Spezifikationen, auf die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Bezug genommen werden kann;
- d. Gewährung des Zugangs zu Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 11 und 12 genannten Interoperabilitäts-Reallaboren, sofern ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgestellt wurde, sowie Zugang zu Informationen über Reaktionsmechanismen zur umgehenden Minderung dieser Risiken, einschließlich, soweit erforderlich der Offenlegung der Datenschutz-Folgenabschätzung;
- e. Förderung des Wissensaustauschs zwischen den Mitgliedern der in Artikel 16 genannten Gemeinschaft für ein interoperables Europa, z. B. durch Bereitstellung eines Rückmeldungssystems für Meinungsäußerungen zu den vom Beirat vorgeschlagenen Maßnahmen oder für Interessenbekundungen bezüglich der Teilnahme an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
- f. Auflistung bewährter Verfahren und des Wissensaustauschs zur Unterstützung der Interoperabilität, falls anwendbar einschließlich Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Cybersicherheit, IT-Integration und Daten-Governance;
- g. Gewährung des Zugangs zu den Daten, die sich aus der nach Artikel 20 durchgeführten Überwachung in Bezug auf die Interoperabilität ergeben;
- h. Schaffung der Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, für Unternehmen — insbesondere KMU — sowie für Organisationen der Zivilgesellschaft, zu den veröffentlichten Inhalten Rückmeldung zu geben.