(6) Wenn nach Ansicht des Koordinators die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu einer — im Vergleich zu der in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d genannten Kostenschätzung — erheblichen Kostensteigerung führen wird, und auf jeden Fall, wenn die Kosten die geschätzten Kosten um 10 % übersteigen, hat der Koordinator
- a. unverzüglich die beteiligten Verwalter zu informieren und
- b. die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen, das das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet hat.