Ein für ein Mitglied einer Gruppe bestellter Verwalter kann Einwände erheben gegen die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in …
(1) Ein für ein Mitglied einer Gruppe bestellter Verwalter kann Einwände erheben gegen
a.die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren oder
b.die als Koordinator vorgeschlagene Person.
(2) Einwände nach Absatz 1 dieses Artikels sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens durch den Verwalter gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei dem Gericht nach Artikel 63 zu erheben.
(3) Vor der Entscheidung über eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Koordination gemäß Absatz 1 Buchstabe a hat ein Verwalter die Genehmigungen, die gegebenenfalls nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, für das er bestellt wurde, erforderlich sind, zu erwirken.