(3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844. Sie kann insbesondere Folgendes betreffen:
- a. die Koordinierung bei der Bestellung von Verwaltern,
- b. die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg,
- c. die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung der Insolvenzmasse und Geschäfte der Mitglieder der Unternehmensgruppe,
- d. die Koordinierung der Verhandlungen,
- e. soweit erforderlich die Koordinierung der Zustimmung zu einer Verständigung der Verwalter.