(3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).. Sie kann sich insbesondere beziehen auf
- a. die Koordinierung bei der Bestellung von Verwaltern,
- b. die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg,
- c. die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte des Schuldners,
- d. die Koordinierung der Verhandlungen,
- e. soweit erforderlich die Koordinierung der Zustimmung zu einer Verständigung der Verwalter.