(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
- 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
- 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
- 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.