(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
- 1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
- 2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
- 3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
- 4. die Lohnsteuer.