(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch
- 1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder
- 2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.