(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:
- 1. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
- 2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
- 3. (weggefallen)