(2) In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Insbesondere kann der Plan Vorschläge enthalten:
- 1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe,
- 2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,
- 3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern.