(2) Ebenso ist bekanntzumachen:
- 1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
- 2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
- 3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.