(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu:
- 1. dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten;
- 2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
- 3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.