(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1. zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
- 2. zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
- 3. zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.