(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren gliedern sich in folgende Verfahrensschritte:
- 1. Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;
- 2. Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts;
- 3. Ermittlung des Verfahrenswerts.
Bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts und des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachten.