(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden
- 1. aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte,
- 2. ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder
- 3. ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2.
Der Wert des fiktiven Volleigentums ist der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks, der dem marktangepassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ohne Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen entspricht.