(2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Bildung der Summe aus
- 1. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im Sinne des § 36,
- 2. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37 und
- 3. dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert.