(3) Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus
- 1. dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und
- 2. dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.
Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.