(3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der Grundlage von
- 1. geeigneten Kaufpreisen und
- 2. der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächen- oder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen Kaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielbaren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer sonstigen geeigneten Bezugseinheit.