(3) Der Grundstückszustand ergibt sich aus der Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen können insbesondere zählen
- 1. der Entwicklungszustand,
- 2. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
- 3. die tatsächliche Nutzung,
- 4. der beitragsrechtliche Zustand,
- 5. die Lagemerkmale,
- 6. die Ertragsverhältnisse,
- 7. die Grundstücksgröße,
- 8. der Grundstückszuschnitt,
- 9. die Bodenbeschaffenheit,
- 10. bei bebauten Grundstücken zusätzlich
- a) die Art der baulichen Anlagen,
- b) die Bauweise und die Baugestaltung der baulichen Anlagen,
- c) die Größe der baulichen Anlagen,
- d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften und ihrer Barrierefreiheit,
- e) der bauliche Zustand der baulichen Anlagen,
- f) das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen,
- 11. bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkulturen und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Bestockung,
- 12. die grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen.